Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Computerhardware, Standardsoftware und Zubehör
SACO Software and Consulting GmbH, Mühlgasse 5, 97840 Hafenlohr

 

  1. Geltungsbereich, Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 I BGB.
    2. Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    3. Alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
    4. Soweit im folgenden vom Kaufgegenstand oder Ware die Rede ist, umfasst dieser Begriff Hard- und Software sowie Zubehör gleichermaßen.
    5. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen.
  2. Zustandekommen des Vertrages
    1. Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
    2. Verträge kommen auch durch Annahme von Bestellungen von Kunden zustande. Solche Bestellungen sind bindende Angebote, die wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes annehmen.
    3. In dem Entfernen der Verpackung des übergebenen Kaufgegenstandes durch den Kunden ist stets eine Angebotsannahme zu sehen.
  3. Lieferzeit und Lieferung
    1. Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lieferwerk, unser Lager oder unser Geschäftslokal verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
    3. Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare und von uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen -jeweils auch bei unserem Vorlieferanten- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
    4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden zur Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die gegebenenfalls erforderliche Inbetriebnahme voraus.
    5. Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht.
    6. Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er nur dann berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Das Recht zur Geltendmachung setzt ferner voraus, dass wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben.
    7. Wird ein Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager oder Geschäftslokal mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen.
      Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  4. Abnahme und Gefahrtragung
    1. Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager oder durch Übernahme durch den Kunden in unserem Geschäftslokal.
    2. Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder die Installation und Konfiguration übernommen haben. Dies gilt auch unabhängig davon ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und unabhängig davon wer die Versandkosten trägt.
    3. Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    4. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 5. entgegen- und abzunehmen.
  5. Mängelrügen und Gewährleistung
    1. Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
    2. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von SACO GmbH die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. SACO GmbH wird den Kunden hierbei unterstützen. Im übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt.
    3. Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
    4. Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
    5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.
    6. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.
  6. Haftung
    1. Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. SACO haftet wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet SACO nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
    2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
      • wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SACO beruht oder SACO vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.
      • wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von SACO zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
      • bei von SACO eingeräumten Garantien
      • Für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von SACO, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
    3. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    4. Ist die Haftung von SACO ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    5. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von SACO zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von SACO abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. SACO teilt die Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit.
  7. Preise und Zahlungen
    1. Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Nur im nicht-kaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Lager bzw. Geschäftslokal. In den Preisen für Hardware und Standardsoftware sind die Kosten für eine handels- bzw. herstellerübliche Verpackung enthalten, zu den Preisen für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien treten diese Kosten hinzu.
    2. Eine Anlieferung der Kaufgegenstände, eine Aufstellung von Geräten (Hardware) und Installation von Programmen (Software) durch uns sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    3. Zahlungen des Kunden haben - sofern sie nicht bei Übergabe sofort in vollem Umfange zu leisten sind - innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.
    4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Sofern Wechsel oder Schecks angenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
    5. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
    6. Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen. Sofern der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist, hat er nur diesen zu ersetzen.
    7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern . Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  9. Vervielfältigung, Änderung, Weitergabe und Programmschutz
    1. Dem Kunden ist die Vervielfältigung und Änderung der ihm verkauften und/oder zur Nutzung überlassenen Software sowie die vorübergehende Überlassung oder Erteilung von Unterlizenzen an Dritte untersagt.
    2. Die Entfernung von Programmschutzmechanismen ist unzulässig.
  10. Datenschutz
    1. Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
  11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
    1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
    2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen sind ausgeschlossen.
  12. Export
    1. Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus nach den US-Bestimmungen beim US-Departement of Commerce, Office of Export Administration, Washington DC 20320 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.
  13. Schlussbestimmungen
    1. Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    2. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist unser Geschäftssitz.
    3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung und einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
    4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit und aus dieser Vereinbarung ergeben, ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der SACO GmbH vereinbart, dies gilt auch für Klagen aus Schecks und Wechseln.
    5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.

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